„Nach mir die Sintflut“ – das kann wohl kaum Ihr Anspruch sein, wenn Sie ein Vermögen, ein Haus oder ein Unternehmen aufgebaut haben. Wenn Sie folglich Ihre Vermögensnachfolge nicht der gesetzlichen Erbfolge, die oft zu einer Erbengemeinschaft führt, überlassen wollen, verfassen Sie am besten ein Testament und wählen Sie dazu Ihren Testamentsvollstrecker, welcher danach sicherstellt, dass Ihr Wille konsequent umgesetzt wird.
Vorsorge schafft persönliche Sicherheit. Überlegen Sie selbst, welche Gründe für eine nachhaltige Vollstreckung Ihres Nachlasses sprechen.
Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?
Ihr Vermögen ist aufwändig strukturiert und besteht bspw. aus Aktien, Fonds ...
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Aufgaben und Arten der Testamentsvollstreckung
Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers sind im Bürgerlichen Gesetzbuch unter § 2205 geregelt ...
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Testament als Grundlage
In einem Testament und mit detaillierten Verfügungen wird Vorsorge die Zeit nach dem Ableben getroffen ...
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Vorteile für Ihre Erben
Die Arbeitsentlastung für Ihre Erben spielt eine große Rolle, denn vielleicht haben Ihre Erben Ihren Lebensmittelpunkt weit entfernt ...
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Wahl des Testamentsvollstreckers
Grundsätzlich kann jede Person, der Sie selbst vertrauen und der Sie diese Aufgabe zutrauen, Ihre Testamentsvollstreckung übernehmen ...
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Wie wir vorgehen
Die Ausgangslage zu erfassen ist der Startpunkt für alle weiteren Überlegungen. Das heißt: Erfassung der familiären Verhältnisse ...
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Qualität. Verantwortung. Vertrauen.
Durch unsere langjährige Erfahrung in der steuerlichen und wirtschaftlichen Beratung im Erbrecht, der Testamentsgestaltung ...
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Können Erben den Testamentsvollstrecker entlassen
Grundsätzlich muss der Erblasser die Sicherheit haben, dass sein Wille durchgesetzt wird. Eine Entlassung durch seine Erben ...
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Vergütung der Testamentsvollstreckung
Die Abwicklung des Nachlasses bis zur Herausgabe an die Erben kann ein differenzierter Vorgang mit unterschiedlicher Dauer sein ...
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Wir sind für Sie da
Rund um das Thema Nachlass ranken viele steuerliche und organisatorische Aufgaben, das Rechnungswesen, die privaten und betrieblichen ...
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Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers sind im Bürgerlichen Gesetzbuch unter § 2205 geregelt: „Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen.“ Er allein verwaltet den Nachlass, nimmt ihn in Besitz und darf darüber verfügen, also Teile kaufen und verkaufen, nicht aber Vermögen verschenken. Solange die Verwaltung dauert, sind die Erben von den Verfügungen ausgeschlossen. Den Erben ist deshalb Zugriff auf Ihr Erbe so lange verwehrt, bis der Testamentsvollstrecker ihnen ihren Anteil zuweist. Bis zu diesem Zeitpunkt darf keiner Ihrer Erben irgendetwas aus dem Vermögen in Besitz nehmen, verteilen, verkaufen oder in anderer Art darüber verfügen.
Mit der häufigsten Form, der Abwicklungstestamentsvollstreckung verfügen Sie als Erblasser, Ihre letztwilligen Anordnungen auszuführen und die Erbauseinandersetzung zwischen Ihren Erben in Ihrem Sinne durchzuführen.
Davon unterscheidet sich die Dauervollstreckung, die bestimmt werden kann, wenn z.B. minderjährige, pflegebedürftige, geschäftsunfähige Erben bis zu ihrem Lebensende das Vermögen nicht verwalten können.
In einem Testament und mit detaillierten Verfügungen wird Vorsorge für Ihr Alter und die Zeit nach dem Ableben getroffen. Mit dem letzten Willen zeigen Sie auch persönliche Verantwortung für Ihre Familie, Ihre Mitarbeiter und Ihr Vermögen.
Unternehmen Sie nichts, bilden Ihre Erben von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft. Mit Gemeinschaft hat das in der Regel wenig zu tun. Denn selbst bei einem kleineren Nachlass entsteht in der Praxis regelmäßig Streit über die spätere Aufteilung des Vermögens.
Die Ursache für den drohenden Erbschaftsstreit in der Erbengemeinschaft ist, dass rechtlich gesehen jeder Erbe Eigentümer an jedem Nachlassgegenstand wird. Das heißt, jeder Gegenstand gehört zunächst jedem Erben. Die Erben können grundsätzlich nur einstimmig über Gegenstände aus dem Nachlass verfügen, egal ob es sich eine Sammeltasse, ein Mehrfamilienhaus oder ein ganzes Unternehmen handelt.
Unternehmen ohne geregelte Nachfolge geraten so schnell unter Druck. Eifersüchteleien bis zu Differenzen darüber, wer und wie die Firma des Verstorbenen fortzuführen ist, sind das Gift vieler Erbauseinandersetzungen. Bis Streitigkeiten möglicherweise vor Gericht ausgetragen sind, haben sich Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter verabschiedet oder die Bank den laufenden Kredit gekündigt.
Wenn z.B. nicht klar ist, ob das selbstgenutzte Haus von der überlebenden Ehefrau weiter bewohnt werden kann, entsteht dass Risiko erheblicher Einbußen bei der Erbschaftsteuer.
Wenn nicht geregelt ist, wer Ihr Aktiendepot verwaltet, sind Verlustrisiken gegeben. Viele Verfahren enden dadurch in einer Notverwaltung. Abgesehen von den wirtschaftlichen Schäden ergeben sich umfangreiche steuerliche Risiken.
Vertrauenssache – Wahl des Testamentsvollstreckers
Grundsätzlich kann jede Person, der Sie selbst vertrauen und der Sie diese Aufgabe zutrauen, Ihre Testamentsvollstreckung übernehmen. Viele unserer Mandanten legen aber zu Recht Wert darauf, dass wir als Steuerberater auch die Testamentsvollstreckung übernehmen. Denn wir kennen in der Regel Ihr Unternehmen, Ihre Familie und die wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse als Grundlage für die Nachfolgestrategie und Nachfolgeplanung.
Da wir für unsere Mandanten vielfach auch der Gesprächspartner bei der Bank sind, können wir als Testamentsvollstrecker rechtzeitig reagieren.
Je umfangreicher und diversifizierter Ihr Vermögen strukturiert ist, desto mehr gilt es, auf rechtliche und steuerliche Folgen zu achten.
Den letzten Willen zu formulieren und sich über die eigene Interessenlage klar zu werden, ist schon schwer, aber er muss auch rechtlich durchsetzbar sein. Da wir nicht Mitglieder der Familie sind, hilft Ihnen auch unser Beratungsstatus als fachkundige und unabhängige Dritte. Unsere jahrelange Erfahrung in unterschiedlichen Branchen und Konstellationen kann Ihnen zu einer Sorgloslösung verhelfen und Ihren Willen im Fall der Fälle wirklich erfüllen.
Die Ausgangslage zu erfassen ist der Startpunkt für alle weiteren Überlegungen. Das heißt: Erfassung der familiären Verhältnisse, Verwandtschaftsgrade, ausländische Sachverhalte
Vermögenslage
Persönliche Interessen
Gestaltungsfragen
Erstellung eines Nachlassverzeichnis
Aus dem Ergebnis der Analyse wird ein Nachlassverzeichnis generiert, das nach Antritt der Vollstreckung auch Ihren Erben vorgelegt werden muss, damit diese einen vollständigen Überblick über ihre späteren Nachlassgegenstände bekommen. In diesem Zusammenhang sind wirklich Form- und Fachkenntnisse erforderlich, denn bei falschen oder unvollständigen Angaben können die Erben beim Nachlassgericht die Entlassung beantragen.
Rechenschaft ablegen
Die Erben haben einzeln Anspruch auf einen Rechenschaftsbericht des Testamentsvollstreckers, insbesondere wenn er mehr als ein Jahr treuhänderisch seinen Aufgaben nachkommt.
Durch unsere langjährige Erfahrung in der steuerlichen und wirtschaftlichen Beratung im Erbrecht, der Testamentsgestaltung und der Unternehmens-und Vermögensnachfolge hat sich unsere Kanzlei auch in der Testamentsvollstreckung einen Namen gemacht.
Hinreichende Qualifikation
Das gilt vor allem für Herrn Michael Heldens als zertifizierten Fachberater für Testamentsvollstreckung (gem. §3 der AGT-RiLi)
Für die Zertifizierung ist neben praktischen Fällen der regelmäßige Nachweis von Fortbildung auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung, insb. vor dem Hintergrund gesellschaftlicher und rechtlicher Entwicklungen zu erbringen.
Versicherungsschutz
Die obligatorische Unterhaltung einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zur Abdeckung des Risikos von Pflichtverletzungen aus Testamentsvollstreckungen sichert Sie als Mandanten zusätzlich ab.
Grundsätzlich muss der Erblasser die Sicherheit haben, dass sein Wille durchgesetzt wird. Eine Entlassung durch seine Erben ist deshalb grundsätzlich nicht möglich. Nur bei nachweislich groben Pflichtverletzungen kann ein Testamentsvollstrecker von seinem Amt entlassen werden. Das Nachlassgericht kann nach § 2227 BGB den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Das könnte z.B. sein bei
Reine Interessengegensätze zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben, sind nicht ausreichend.
Die Abwicklung des Nachlasses bis zur Herausgabe an die Erben kann ein differenzierter Vorgang mit unterschiedlicher Dauer sein. Wenn mehrere Immobilien, ein Unternehmen, bestehende Ansprüche von Gläubigern aus dem Nachlass, die Abfindung von Angestellten, die Auseinandersetzung mit bestehenden Vertragspartnern, die Befriedung einer sich seit Jahren streitenden Erbengemeinschaft oder gerichtliche Streitigkeiten, eine Rolle spielen, geht es um das Thema Zeit. Eine feste Vergütung des Testamentsvollstreckers mit einer Pauschale vom Bruttonachlasswert ohne Abzug von Verbindlichkeiten kann deshalb für alle Beteiligten kaum sinnvoll sein. Testamentsvollstreckung beginnt deshalb vorab am besten mit „wasserdichten“ steuerlichen und rechtlichen Vorbereitungen. Gute Vorbereitung spart Kosten.
Deshalb empfehle ich eine dem Aufwand entsprechende Zeitvergütung, die dem durch den einzelnen Nachlassbeteiligten unterschiedlich verursachten Arbeitsaufwand konkret zugerechnet werden kann. Deshalb vereinbaren Sie mit mir am Besten ein Vorgespräch, um den Rahmen der Kosten gemeinsam abzustecken und über vergleichbare Erfahrungswerte eine gute Lösung zu finden.
Rund um das Thema Nachlass ranken viele steuerliche und organisatorische Aufgaben, das Rechnungswesen, die privaten und betrieblichen Steuererklärungen, die Vermögensanalyse aus steuerlicher Sicht.
Die Testamentsvollstreckung ist deshalb mit dem Service- und Beratungsangebot unserer Steuerberatungsgesellschaft in Mönchengladbach verbunden.